Strenge Regeln für Praxis-Pkw

Ein Finanzgericht in Niedersachsen hat eine Musterklage gegen die Ein-Prozent-Regel bei Dienstwagen abgewiesen. Der Steuerzahlerbund wollte durchbringen, dass Rabatte beim Autokauf die Steuerlast senken.

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Die gern genutzte Ein-Prozent-Regel für Dienstwagen bleibt nach einem Finanzgerichtsurteil erhalten.

Die gern genutzte Ein-Prozent-Regel für Dienstwagen bleibt nach einem Finanzgerichtsurteil erhalten.

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HANNOVER (mwo). Die Vorschriften für die Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens sind verfassungsgemäß. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem am 14. Oktober veröffentlichten Urteil entschieden.

Übliche Händlerrabatte müssen danach in der Pauschalformel nicht berücksichtigt werden. Das FG wies damit einen Geschäftsführer ab, dessen Klage der Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt.

Bei Freiberuflern oder auch Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen zur Verfügung haben, gehen die Finanzämter davon aus, dass das über den Betrieb finanzierte oder von der Firma gezahlte Auto auch privat genutzt wird. Der Vorteil dieser privaten Nutzung ist daher als Einkommen zu versteuern.

Ein-Prozent-Regel erspart Fahrtenbuch

Um die Pkw-Kosten zwischen beruflicher und privater Nutzung aufzuteilen, können die Betroffenen ein Fahrtenbuch führen. Wer sich diese mühevolle Arbeit ersparen will, für den gilt die sogenannte Ein-Prozent-Regelung, die auch von Praxisinhabern für ihr privat mitgenutztes Praxisauto gerne genutzt wird. Danach setzt das Finanzamt die private Nutzung für jeden Monat mit einem Prozent des Brutto-Neuwagenpreises an.

Herangezogen wird dabei der Listenpreis der Hersteller. Und genau dagegen richtet sich im Streitfall die Klage des GmbH-Geschäftsführers.

Der BMW 730 D, den ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellt, hat einen Neuwagenlistenpreis von 81.400 Euro. Das Finanzamt rechnete daher 814 Euro pro Monat beziehungsweise 9768 Euro im Jahr als zusätzliches zu versteuerndes Einkommen an.

Mit seiner Klage argumentierte er, auf den Listenpreis gewährten die Händler inzwischen regelmäßig Rabatte bis über 20 Prozent. Der angesetzte Preis sei daher viel zu hoch.

Doch solche Rabatte schwankten stark und hingen vom Hersteller, Modell und zahlreichen weiteren Faktoren ab. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, dies in einer pauschalen Regelung zu berücksichtigen, so das FG Hannover in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. September 2011.

Revision bei Bundesfinanzhof ist zugelassen

Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Der hatte am 17. Juni 2009 (Az.: VI R 18/07) entschieden, dass der Listenpreis keine gute Basis ist, um den "geldwerten Vorteil" eines Pkw zu berechnen, den ein Mitarbeiter eines Automobilherstellers vergünstigt von seinem Arbeitgeber gekauft hat.

Darauf verweist im Streitfall auch der Steuerzahlerbund. In einem Urteil vom 24. Februar 2000 hatte sich der BFH aber auch schon mit der Ein-Prozent-Reglung befasst und diese als verfassungsgemäß bestätigt (Az.: III R 59/98).

Ein Verstoß liege schon deshalb nicht vor, weil jeder Steuerzahler ein Fahrtenbuch führen könne, um der Ein-Prozent-Regelung zu entgehen. Diese Möglichkeit haben Autowerker, die bei ihrem Arbeitgeber einen vergünstigten Neuwagen kaufen, nicht.

Az.: 9 K 394/10

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