Bundessozialgericht

TAVI-Eingriff nicht beim Grundversorger

Die AOK Bayern muss die Kosten für eine Transkatheter-Herzklappen-Op nur bei angemessenem Versorgungsauftrag übernehmen.

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KASSEL. Ein Krankenhaus der Grundversorgung hat keinen Anspruch auf GKV-Vergütung für anspruchsvolle und risikoreiche Eingriffe. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht im Fall einer Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI) in Bayern bestätigt.

Die klagende Klinik im Oberallgäu ist als Krankenhaus der Grundversorgung in den Landeskrankenhausplan eingetragen. 2010 behandelte sie eine bei der AOK versicherte Patientin mit einer TAVI. Dabei wird die Ersatz-Herzklappe bei schlagendem Herzen in zusammengefaltetem Zustand mittels Herzkatheter an ihren Einsatzort gebracht und dort entfaltet.

Die Rechnung für den Eingriff wollte die AOK allerdings nicht bezahlen. Die Klage hiergegen blieb schon in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Versorgungsauftrag als Krankenhaus der ersten Versorgungsstufe sei überschritten, da es nur der akutstationären Grundversorgung dienen solle, so die Begründung. Die TAVI habe weit oberhalb dieses Versorgungsauftrags gelegen, so das Bayerische Landessozialgericht in München.

Dem hat sich nun auch das Bundessozialgericht angeschlossen. Das klagende Krankenhaus sei der ersten Versorgungsstufe zugewiesen. Laut Krankenhausplan dienten diese Kliniken „der Grundversorgung“.

Zu Recht habe das Landessozialgericht diese landesrechtlichen Vorgaben so ausgelegt, „dass medizinisch höchst anspruchsvolle und risikoreiche Eingriffe der Herzmedizin, wie die TAVI, aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung den höheren Versorgungsstufen vorbehalten ist“. Das für die Auslegung von Landesrecht vorrangig zuständige LSG München habe dies auch gut begründet. Für eine andere Auslegung durch das Bundessozialgericht bleibe daher „kein Raum“. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 2/18 R

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