TCM-Granulate gelten rechtlich als Arzneimittel

LEIPZIG (mwo). Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) gelten rechtlich als Arzneimittel. Sie dürfen daher nur mit Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden, urteilte am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es wies damit eine Klage der HerbaSinica Hilsdorf GmbH ab.

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Chinesische Pharmazeuten füllen TCM-Arzneien ab: Importierte Granulate gelten in Deutschland als Arzneimittel.

Chinesische Pharmazeuten füllen TCM-Arzneien ab: Importierte Granulate gelten in Deutschland als Arzneimittel.

© Xinhua / imago

HerbaSinica mit Sitz in Rednitzhembach bei Nürnberg ist nach eigenen Angaben mit einem Marktanteil von 30 bis 40 Prozent führender Anbieter chinesischer Heilkräuter in Deutschland. Seine standardisierten Extrakte sind zur Herstellung von Rezepturen bestimmt und werden ausschließlich an Apotheken abgegeben.

Die Versorgung sei gesichert, die Granulate würden nun über andere EU-Länder eingeführt, sagte Geschäftsführer Wenjun Zhong auf Anfrage der "Ärzte Zeitung".

Die Aufsichtsbehörden in Bayern hatten die TCM-Granulate als Arzneimittel eingestuft und die Einfuhr nach Deutschland ohne Erlaubnis untersagt. Dagegen wehrte sich das Unternehmen.

Von den rund 230 Granulaten seien kaum zehn Prozent als stark wirksame Drogen einzustufen, der Rest eher mit Lebensmitteln vergleichbar. Da die Kräuter nur an Apotheken abgegeben würden, könne gegenüber den Endverbrauchern auch nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um Arzneimittel handelt.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht betonte, erfasse das Arzneimittelrecht aber nicht nur Funktionsarzneimittel, deren pharmakologische Wirkung belegt ist. Es gelte vielmehr auch für "Produkte, die als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht werden".

Dies diene "dem Schutz der Verbraucher vor der Einnahme möglicherweise wirkungsloser oder sogar gesundheitsgefährdender Stoffe". Zu diesen "Präsentationsarzneimitteln" gehörten auch die TCM-Granulate.

Daran ändere der ausschließliche Verkauf an Apotheken nichts. Die Notwendigkeit einer Einfuhrerlaubnis sei gerechtfertigt, damit "keine möglicherweise bedenklichen Arzneimittel in den Verkehr gelangen".

Az.: 3 C 8.10

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