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BGH-Urteil

Therapie verweigert - Betreuung legitim

BGH: Behandlungsverweigerung kann Betreuung auch außerhalb einer geschlossenen Einrichtung rechtfertigen. Bei der Dokumentation gibt es aber einiges zu beachten.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Verweigert ein psychisch Kranker kategorisch eine notwendige medizinische Behandlung, rechtfertigt dies eine rechtliche Betreuung im Bereich Gesundheitssorge.

Entgegen verbreiteter Meinung muss die betreffende Person hierfür nicht in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschied.

Danach reicht es aus, wenn die Person krankheitsbedingt nicht für seine gesundheitlichen Angelegenheiten sorgen kann.

In Verbindung mit einer vorausgegangenen Entscheidung führt dies zu einem zweistufigen Verfahren, um notfalls auch eine Zwangsbehandlung durchzusetzen. Wie berichtet hatte der BGH bereits entschieden, dass psychisch Kranke erst dann zwangsbehandelt werden dürfen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, sie von der Notwendigkeit einer Behandlung zu überzeugen.

Notwendig sei intensive und auch ausreichend dokumentierte Überzeugungsversuche über längere Zeit. Schon nach diesem Beschluss sollte sich der im konkreten Fall bereits vorhandene Betreuer an der Überzeugungsarbeit beteiligen. Nunmehr hat der BGH dies zur Voraussetzung gemacht.

Im neuen Fall verweigerte eine 64-jährige schizophrene Frau jegliche Behandlung. Ihr Ehemann regte die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge an. Amtsgericht und Landgericht Zwickau lehnten dies ab.

Die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei nur möglich, wenn gleichzeitig die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zumindest in Betracht komme.

Dem widersprach nun der BGH. Die Frau bedürfe einer medizinischen Behandlung, "für die sie wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann".

Dass sie sich nachhaltig einer Heilbehandlung widersetze, schließe eine Betreuung nicht aus. Denn der Betreuer könne sie immer noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen. (mwo)

Urteil des BGH: Az.: XII ZB 305/14 (Betreuung) und XII ZB 169/14 (Zwangsbehandlung)

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