Treppenlift im Garten kann die Steuer mindern

STUTTGART (lu). Stark gehbehinderte Personen können die Kosten für einen Treppenschräglift eventuell auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn dieser nicht im Wohnhaus selbst, sondern in einem anderen Grundstücksteil, etwa dem Garten, eingebaut wird.

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Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor. Im konkreten Fall hatte eine Frau, die zu 90 Prozent schwerbehindert ist, darauf geklagt, das Finanzamt solle die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung anerkennen.

Die Kosten beliefen sich auf 63.000 Euro. Das Finanzamt hatte aber nur einen kleinen Teil der Kosten für den Treppenlift anerkannt, der sich aber nach Abzug der zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.

Das Finanzgericht gab der Klägerin nun recht. Bei dem Treppenschräglift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, das die Frau wegen ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft benötige. Es sei unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde.

Der Fiskus könne von der Klägerin weder verlangen, von dem seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht zu nutzen, so die Richter.

Az.: 4 K 2647/08

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