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Künstliche Befruchtung

Trophektodermdiagnostik ist eine PID

Eine Trophektodermdiagnostik bedarf immer der Zustimmung einer Ethikkommission, so jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

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Leipzig. Bei einer künstlichen Befruchtung ist auch für die Trophektodermdiagnostik zur Auswahl einnistungsfähiger Embryonen eine Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission erforderlich. Es handelt sich um eine Form der Präimplantationsdiagnostik, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Denn die für das Chromosomen-Screening verwendeten Zellen seien dem noch nicht eingesetzten Embryo entnommen worden.

Im Streitfall hatte die Stadt München einem medizinischen Labor Trophektodermdiagnostiken untersagt, wenn nicht in jedem einzelnen Fall eine Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission vorliegt. Solche Untersuchungen erfolgen meist dann, wenn sich bei ersten Befruchtungsversuchen der Embryo nicht in der Gebärmutter eingenistet hat.

Hier meinte der Laborbetreiber, eine Zustimmung der Ethikkommission sei nicht erforderlich. Die Untersuchung erfolge nur, um der Mutter Embryonen einsetzen zu können, die die Voraussetzungen für eine Einnistung in der Gebärmutter mitbringen. Andere Eigenschaften, etwa Behinderungen oder Geschlecht, würden nicht untersucht.

Zweck der Untersuchung spielt keine Rolle

Doch die Klage scheiterte durch alle Instanzen. Denn auch die Trophektodermdiagnostik sei eine Form der Präimplantationsdiagnostik, befand in oberster Instanz nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Und für diese sei die Zustimmung der Ethikkommission immer erforderlich. Präimplantationsdiagnostik sei laut Embryonenschutzgesetz eine „genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem Transfer in die Gebärmutter“.

Genau dies sei hier der Fall. Denn untersucht würden Trophektodermzellen, die zuvor dem Embryo entnommen werden. „Murale Trophektodermzellen sind unabhängig vom Grad ihrer Ausdifferenzierung Zellen eines Embryos“, stellten die Leipziger Richter klar. Unerheblich sei insoweit, ob die jeweilige Blastozyste die Fähigkeit zur Nidation hat und auch, ob es sich um noch pluripotente Zellen handelt.

Auch handele es sich bei der Trophektodermdiagnostik um eine „genetische Untersuchung“. Hier wende das Labor zytogenetische Verfahren an, die der Feststellung chromosomaler Fehlverteilungen dienten. Zu welchem Zweck diese Untersuchung erfolge, sei laut Gesetz „ohne Bedeutung“. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 6.19

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