Familiengründung

Trotz Leihmutterschaft Adoption erlaubt

Nach deutschem Recht ist eine Leihmutterschaft verboten. Die Adoption des Kindes darf einem deutschen Ehepartner aber nicht verweigert werden.

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MÜNCHEN. Im Ausland legal mit Hilfe einer anonymen Eizellspende und einer Leihmutter zur Welt gebrachte Kinder haben ein Recht auf zwei Elternteile. Deutsche Behörden dürfen daher einem schwulen Ehepartner des Vaters nicht die Adoption verweigern, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München.

Nach deutschem Recht ist die Leihmutterschaft verboten. Führen Ärzte diese durch, drohen ihnen eine Geldbuße oder Haftstrafe. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch suchen deshalb ihr Glück im Ausland, hier in der Ukraine.

Der Ehemann des Vaters wollte das Kind adoptieren. Das Jugendamt und das Amtsgericht München lehnten dies noch ab. Die Leihmutterschaft sei in Deutschland gesetzes- und nach dieser Wertung im Ausland jedenfalls sittenwidrig. Im Kindesinteresse zwingend erforderlich sei die Adoption nicht.

Dem widersprach das OLG. Die Eizellspende und die Leihmutterschaft seien in der Ukraine erlaubt. Hier liege auch ein Familienverbund vor, da sich sowohl der genetische Vater als auch sein Partner von Anfang an um das Kind gekümmert hätten.

Zwar wolle der Gesetzgeber Leihmutterschaften vermeiden. "Bei der Bewertung des Adoptionsbegehrens kommt es (aber) einzig auf das Wohl des Kindes und die Prognose des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses an", betonte das OLG. Hier spreche beides für die Adoption. Werde diese versagt, liege ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Kindes vor, so die Richter. (fl/mwo)

Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 1152/17

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