Europäischer Menschenrechtsgerichtshof

Trotz anders lautender Patientenverfügung: Behandlung darf eingestellt werden

Ärzte dürfen sich über den Patientenwillen hinwegsetzen, wenn dieser „offensichtlich unangemessen ist oder nicht der medizinischen Situation entspricht“. Dieser Sicht des französischen Verfassungsgerichts schloss sich nun auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof an.

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Straßburg. Einem im Koma liegenden Patienten in Frankreich darf nach Auffassung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs die Beatmung abgestellt werden, obwohl er sich in einer Patientenverfügung dagegen ausgesprochen hatte. In einer Entscheidung vom Freitag lehnte die Behörde in Straßburg eine aufschiebende Eilmaßnahme ab.

Die Richter schlossen sich der Sicht des französischen Verfassungsgerichts an, dass Ärzte sich über den Patientenwillen hinwegsetzen dürften, wenn dieser „offensichtlich unangemessen ist oder nicht der medizinischen Situation entspricht“.

Der 44-jährige Patient liegt seit einem schweren Unfall im Mai bewusstlos auf der Intensivstation. Laut Gerichtsmitteilung hatte er zuvor den Wunsch geäußert, auch im Fall eines irreversiblen Komas am Leben erhalten zu werden. Nachdem sich ein Ärzteteam für die Einstellung der Behandlung aussprach, riefen die Ehefrau und Schwestern des Mannes die französische Justiz und zuletzt den Menschenrechtsgerichtshof an. Sie berufen sich unter anderem auf das Recht auf Leben sowie das Recht einer Person, selbst über ihr Lebensende zu entscheiden.

Das Gericht in Straßburg argumentiert dagegen mit dem Verfassungsgericht in Paris: Da jegliche Aussicht auf Besserung fehle und sich der Zustand des Patienten unweigerlich verschlechtere, stelle die Entscheidung der Ärzte keine schwerwiegende und offensichtlich rechtswidrige Verletzung der Grundfreiheiten dar. Umgekehrt komme eine fortgesetzte Therapie einer „Misshandlung“ des Patienten gleich. (KNA)

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