Bundesfinanzhof
Umsatzsteuer, wenn Arzt Sportveranstaltung betreut?
Umsätze, die ein Arzt für die notärztliche Betreuung von Veranstaltungen erzielt, unterliegen der Umsatzsteuer. So urteilte zumindest das Finanzgericht Köln. Gegen das Urteil hat der Arzt Revision eingelegt.