Bericht an MDK

Umweg über Kasse nicht erlaubt

Veröffentlicht:

KÖLN. Niedergelassene Ärzte müssen Unterlagen oder Sozialdaten direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) senden.

Der MDK darf die Informationen nicht über den Umweg der Krankenkassen erhalten. Auf die entsprechende Forderung der Bundesdatenschutzbeauftragten hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) ihre Mitglieder aufmerksam gemacht.

Danach ist das sogenannte Umschlagsverfahren, bei dem die Ärzte die Unterlagen in zwei Umschlägen über die Krankenkassen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiterleiten, nicht erlaubt.

Der Grund: Laut der Datenschutzbeauftragten beachten die Kassen die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht. (iss)

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Kommentare
Anita Gradl 19.07.201511:14 Uhr

Psychotherapeutische Anträge

Müssen die Psychotherapeuten dann auch direkt an die Gutachter senden? Porto und Verwaltungsaufwand nochmal angewachsen. Prima

Dr. Thomas Georg Schätzler 15.07.201514:32 Uhr

Herzlichen Dank, Frau Ilse Schlingensiepen,

für diesen aufschlussreichen Bericht!

Aber wenn laut der B u n d e s-Datenschutzbeauftragten die Kassen der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) offenbar grundsätzlich Datenschutz-rechtliche Vorgaben missachten, gilt das doch wohl bundesweit und n i c h t nur für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo).

Und wenn niedergelassene Ärzte Unterlagen oder Sozialdaten ausschließlich direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) senden müssen, werden dann wohl dennoch die abschließenden MDK-Gutachten, die z. T. intimste Details zur Krankengeschichte enthalten, von den Krankenkassen-Mitarbeitern gegen gelesen? Oder irre ich mich da etwa?

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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