Vor der Arbeit noch schnell zum Arzt

Unfallversicherung zahlt nicht immer

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KASSEL. Bei einem Arztbesuch am Morgen ist der anschließende Weg zur Arbeit in der Regel nicht unfallversichert. Anderes gilt nur, wenn der Aufenthalt in der Praxis mindestens zwei Stunden gedauert hat, urteilte das Bundessozialgericht am Dienstag (Az.: B 2 U 16/14 R).

Der Kläger war morgens mit dem Fahrrad für eine Blutuntersuchung zunächst zu seinem Hausarzt gefahren. Nach 40 Minuten brach er von dort zu seinem Arbeitsort auf und stieß mit einem Auto zusammen.

Nach dem Kasseler Urteil war dies kein Arbeitsunfall. Zwar könne auch der Weg von einem "dritten Ort" zur Arbeit versichert sein. Um private Umwege abzugrenzen, etwa zum Einkaufen, gelte dies nur bei einem Aufenthalt ab zwei Stunden. (mwo)

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