BFH / Freie Berufe
Unterricht für Blindenhunde ist Gewerbe
MÜNCHEN. Der Unterricht in einer Hundeschule ist einkommensteuerrechtlich anders zu behandeln als der von Menschen. Daher gilt auch die Ausbildung eines Blindenführhundes als Gewerbe, so der Bundesfinanzhof.
Nur beim Unterricht von Menschen liege eine freiberufliche, gewerbesteuerfreie Tätigkeit vor. Zwar werde auch der sehbehinderte Kunde bei der Übergabe des Tieres betreut, dies sei aber im Verhältnis zur Ausbildung des Tieres eine untergeordnete Tätigkeit.
Ein verfassungsrechtlicher Anlass, Unterricht von Blindenhunden mit dem von Menschen gleichzustellen, bestehe nicht. (fl/mwo)
Bundesfinanzhof: Az.: VIII R 11/15