Unverbindliche Auskunft des Fiskus zählt nicht
MÜNCHEN (mwo). Ärzte können auf eine unverbindliche Auskunft des Finanzamts nicht vertrauen. Sie wird ungültig, wenn sich die Rechtslage ändert, auch ohne dass das Finanzamt darauf hinweist, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun veröffentlichten Urteil.
Veröffentlicht:Im Streitfall hatte eine Psychotherapeutin Gutachten für Gerichte und Sozialbehörden verfasst. Früher wurde darauf in Deutschland keine Umsatzsteuer erhoben.
Eine entsprechende Auskunft erteilte daher 1997 auch das Finanzamt. "Eine verbindliche Auskunft kann ich Ihnen leider nicht erteilen", heißt es allerdings in dem Schreiben.
2000 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass ärztliche und psychiatrische Tätigkeit nur von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie der Diagnose und Heilbehandlung dient.
Dies war bei den Gutachten nicht der Fall, wie sich bei einer Betriebsprüfung 2006 herausstellte. Daher forderte das Finanzamt Umsatzsteuer nach.
Zu Recht, so der BFH: Auf solch eine Änderung der Rechtslage müsse die Finanzverwaltung nur hinweisen, wenn sie zuvor eine verbindliche Auskunft erteilt habe.
Az.: XI R 30/09