Jahreswechsel

Urlaub ist nur in Ausnahmen übertragbar

MFA und angestellte Ärzte müssen zum Jahresende einiges beachten, wenn sie Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen wollen.

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Kleiner Tipp: Jetzt noch schnell Urlaub nehmen.

Kleiner Tipp: Jetzt noch schnell Urlaub nehmen.

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KASSEL. Während viele Arbeitnehmer längst wissen, wohin sie die Ferienreise 2016 führen wird, denken andere noch darüber nach, wann sie ihren Resturlaub aus 2015 nehmen. Zu viel Zeit sollten sie sich damit nicht lassen - zumindest was die Anmeldung beim Arbeitgeber betrifft.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme bleiben.

Das heißt: Nicht jeder Arbeitnehmer, der noch Urlaub aus 2015 zu bekommen hat, darf davon ausgehen, dass er ihn auch 2016 noch nehmen kann. Das Gesetz regelt die Übertragung bei "dringenden betrieblichen" oder aber "in der Person des Arbeitnehmers liegenden" Gründen.

Beispiele: ein hoher Arbeitsanfall (betrieblicher Grund) oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds (persönliche Gründe).

Urlaubs-Anspruch besteht auch bei längerer Krankheit

Auch wenn Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen werden konnte, bleibt der Anspruch bestehen. Finanzielle Probleme geben dagegen keinen Anlass, dass ein Arbeitgeber Urlaub auf das nächste Jahr überträgt.

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im "Kalenderjahr" spricht, so deutlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Regel ausgelegt: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr "anmelden", büßen am 31. Dezember den Anspruch ein, - unterstellt, der Arbeitgeber ist mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung nicht einverstanden.

"Übertragener" Urlaub aus 2015 muss spätestens am 31. März 2016 "genommen", also "abgewickelt" sein, wenn er nicht endgültig verfallen soll. Anderes gilt nur, wenn der Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsieht, was etwa bei Beamten regelmäßig der Fall ist. (mwo)

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