Mindestlohn

Urlaubsgeld zählt mit

Arbeitgeber können Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht in einem Präzedenzfall entschieden.

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ERFURT. Geringverdiener können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht immer mit Einkommensverbesserungen durch die Mindestlohneinführung vor eineinhalb Jahren rechnen.

Bisher gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten in bestimmten Fällen verrechnet werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen.

Das entschied das BAG am Mittwoch in Erfurt in seinem ersten Mindestlohn-Urteil.

Die Anrechnung gelte jedoch nur in den Fällen, in denen die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt würden - quasi wie ein 13. Gehalt. Der Fünfte Senat wies damit die Klage einer Cafeteria-Angestellten einer Klinik-Servicegesellschaft in Brandenburg an der Havel ab.

Die Klägerin war der Meinung, ihr stünden die in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Sonderzahlungen in Höhe von jeweils einem halben Montagsentgelt zusätzlich zum Mindestlohn zu.

Nach einer Betriebsvereinbarung erfolgen die Sonderzahlungen seit Anfang 2015 nicht mehr in zwei Raten, sondern über zwölf Monate verteilt.

Der Präzedenzfall aus Brandenburg betreffe "eine grundlegende Frage des Gesetzes", sagte der Vorsitzende Richter, Rudi Müller-Glöge. Nach Einschätzung von Experten sorgt die Anrechnung von Sonderzahlungen im Alltag immer wieder für Konfliktpotenzial. (dpa)

Az.: 5 AZR 135/16

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