OVG Lüneburg

Urteil: Ärztliche Berufserlaubnis nur mit im Ausbildungsland anerkanntem Abschluss

Für die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs benötigen zugereiste Ärzte eine abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht des Ausbildungs-Staates. Das hat das OVG Lüneburg entschieden.

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Lüneburg. Für die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs benötigen zugereiste Ärzte eine abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht des Staates der Ausbildung. Auf das Recht anderer Länder komme es dagegen nicht an, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschied.

Es wies damit einen Arzt mit nepalesischer Staatsangehörigkeit ab, der in China seine Ausbildung absolviert hatte. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte er zwar den akademischen Grad eines „Bachelor of Medicine“ erreicht, nicht aber die für die Berufszulassung in China erforderliche Lizenzprüfung abgelegt. Nach seinen Angaben war dies daran gescheitert, dass diese Prüfung auf Mandarin stattfinde, während das Studium noch weitgehend auf Englisch möglich gewesen sei.

Ablehnung durch die Approbationsbehörde

Die Approbationsbehörde in Niedersachsen verweigerte ihm die im Januar 2025 beantragte Berufserlaubnis – zu Recht, wie im Eilverfahren nach dem Verwaltungsgericht Hannover nun auch das OVG Lüneburg entschied. Voraussetzung für die Erlaubnis sei „eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf“, so das OVG zur Begründung. Dies sei „eine abgeschlossene medizinische Ausbildung, aus der die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs resultiert“. Ohne die Lizenzprüfung sei der Kläger in China aber nicht zur Ausübung des Arztberufs berechtigt gewesen.

Auf die Möglichkeit der Berufsausübung in anderen Ländern komme es dagegen nicht an, betonten die Lüneburger Richter. Eine befristete Anerkennung in Großbritannien ließen sie daher nicht gelten. (mwo)

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 8 ME 107/25

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