Gesundheitswirtschaft
dm-Drogerie: Wettbewerbszentrale greift Arzneimittelversand aus Tschechien an
Wie weit dürfen Drogerien mit Hilfe des europäischen Binnenmarkts in den stark reglementierten deutschen Apothekenmarkt vorstoßen? Die Wettbewerbszentrale will es genau wissen.
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Die Präsenzapotheke, von der aus dm rezeptfreie aber apothekenpflichtige Arzneimittel versendet, befindet sich im tschechischen Bor, dicht an der Landesgrenze zur Bundesrepublik.
© Sebastian Heck/dm-drogerie markt
Karlsruhe/Bad Homburg. Die Drogeriemarktkette dm ist darauf aus, ihren Fußabdruck in der Gesundheitswirtschaft zu vertiefen: Nach ersten, vorerst nur versuchsweisen Angeboten zur medizinischen Früherkennung folgte Mitte Dezember, von Tschechien aus, der Einstieg in den Versandhandel rezeptfreier Arzneimittel. Mit beidem ist allerdings die Wettbewerbszentrale nicht einverstanden. Zunächst reichten die Bad Homburger Marktbeobachter Ende Oktober Klage gegen das dm-Angebot eines Augenscreenings mit KI-Auswertung ein. Jetzt ziehen sie auch gegen den Medikamentenversand vor Gericht.
Einer Mitteilung der Zentrale zufolge wurde beim Landgericht Karlsruhe Klage wegen „Verstößen gegen zentrale Vorgaben des Arzneimittel- sowie des Apothekenrechts“ eingereicht. Konkret wird argumentiert, indem dm als Arzneimittelversender auftrete, werde „das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment apothekenpflichtiger Arzneimittel vermischt“.
Was im stationären Handel unzulässig sei, nämlich eine „Apothekenecke“ in einer Drogerie einzurichten, könne im Online-Handel nicht auf einmal zulässig sein, heißt es. Apothekenpflichtige Arzneimittelangebote in den Webauftritt einer Drogerie zu integrieren, sei gleichbedeutend damit, die Apothekenpflicht zu unterlaufen.
Verstoß gegen deutsches Fremdbesitzverbot?
Zudem moniert die Wettbewerbszentrale, der dm-Arzneimittelversand erfolge zwar von ausländischem Boden aus. Dennoch verstoße das unternehmerische Beteiligungsmodell gegen das in Deutschland geltende Apotheken-Fremdbesitzverbot. „Ein vergleichbares Modell wäre unter Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke fraglos unzulässig.“ Insofern stelle auch „das von dm gewählte Konstrukt mit einer tschechischen Versandapotheke, die auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, eine Umgehung apothekenrechtlicher Vorschriften dar“.
Das angestoßene Gerichtsverfahren sei „von zentraler Bedeutung für die Arzneimittelversorgung in Deutschland“, betonen die Wettbewerbshüter. Es werfe „die Grundsatzfrage“ auf, „ob die besonderen Schutzmechanismen bei der Arzneimittelversorgung – Trennung der Sortimente, Apothekenpflicht, Unabhängigkeit der Apotheke und freie Apothekenwahl – auch im digitalen Vertrieb greifen“. (cw)







