Landessozialgericht Essen

Urteil: Rezeptprüfstelle Duderstadt darf Prüfanträge stellen

Krankenkassen und Verbände im Bezirk Nordrhein hatten die Rezeptprüfstelle Duderstadt beauftragt. Das ist zulässig, entschied nun das Landessozialgericht – und auf andere Bezirke übertragbar.

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Essen. Die Prüfanträge der Rezeptprüfstelle Duderstadt GmbH (RPD) hinsichtlich des Sprechstundenbedarfs sind jedenfalls im Bezirk Nordrhein wirksam. Die Krankenkassen und ihre Verbände haben sie zulässig als „beauftragte Stelle“ im Sinne der Prüfvereinbarung benannt, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Danach darf und durfte die RPD auch Widersprüche einlegen.

Die RPD wurde 1948 für die fachliche Prüfung der Arzneimittel-Verordnungsblätter für die Primärkassen in Niedersachsen gegründet. Heute ist sie auch in weiteren Bundesländern tätig, darunter seit dem Quartal IV/2016 im Bereich der KV Nordrhein. Nach Angaben eines LSG-Sprechers hat dies dort zu einem erheblichen Anstieg der Prüfanträge geführt. Eine dreistellige Zahl von Klagen war oder ist beim Sozialgericht Düsseldorf anhängig, eine weit höhere Zahl beim Beschwerdeausschuss.

Entscheidung ist übertragbar

Jedenfalls für Nordrhein hat das LSG Essen nun Klarheit geschaffen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig und wohl auch auf andere KVen übertragbar.

Im konkreten Fall geht es um einen Regress gegen eine hausärztlich-internistische Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) im Quartal III/2020. Konkret beanstandete die RPD die Verordnung von BetaGalen Creme. Die Prüfstelle hatte dies noch abgelehnt, der Beschwerdeausschuss setzte dann jedoch einen Regress von 52 Euro fest.

Das LSG Essen entschied nun, dass als SSB nur Salben verordnet werden können, nicht aber wasserhaltige Cremes. Der entsprechende Wortlaut der SSB-Vereinbarung sei eng auszulegen.

Kassen dürfen externe Stellen beauftragen

Vor allem aber bestätigten die Essener Richter, dass Krankenkassen externe Stellen mit der Prüfung beauftragen dürfen. Dies sei laut Gesetz auch für das vorgerichtliche Verfahren zulässig, also für Prüfantrag und gegebenenfalls Widerspruch. Eine entsprechende Vollmacht hätten die Krankenkassen hier der RPD wirksam erteilt und später wirksam verlängert.

Offen blieb allerdings, ob die Tätigkeit des RPD gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, das die rechtliche Einzelfallberatung den zugelassenen Anwälten vorbehält. Auch im Fall eines Verstoßes würden die Entscheidungen der Prüfgremien, hier des Beschwerdeausschusses, nicht unwirksam, argumentierte das LSG. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, müsse das Gericht daher gar nicht prüfen. (mwo)

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 11 KA 2/25

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