Urteil: Zuweiser-Provision unzulässig

KIEL (mwo). Für die Vermittlung von Patienten an eine Klinik dürfen Ärzte keine Provisionen nehmen. Das gilt auch für Privatpatienten aus dem Ausland, heißt es in einem Urteil des Landgerichts (LG) Kiel. Es verwarf damit den Provisionsvertrag zwischen einem Arzt und dem Uniklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) als sittenwidrig.

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Der Arzt spricht fließend Arabisch und verfügt über gute Kontakte in den arabischen Raum. Nach dem 2004 mit der internationalen Abteilung der Klinik geschlossenen Vertrag sollte er dem UKSH ausländische Privatpatienten insbesondere aus dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten vermitteln.

Während des Klinikaufenthalts sollte er die arabischen Patienten begleiten und bei Bedarf dolmetschen. In jedem Fall sollte der Arzt Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen und dafür eine Vergütung von 15 Prozent sämtlicher Einnahmen erhalten.

Als der Klinikleitung diese und weitere Details bekannt wurden, kündigte sie fristlos zum 19. September 2007. Zuvor waren von Januar 2005 bis August 2007 Honorare von knapp 260 000 Euro geflossen. Ohne Erfolg forderte der Arzt nun weiter Honorare für den September ein.

Auch Entgelte unzulässig

Denn der Vertrag ist sittenwidrig, urteilte das LG. Zwar seien Maklerverträge mit Provisionen in vielen Bereichen üblich. Das sei aber anders "in Lebensbereichen, in denen die Kommerzialisierung anstößig ist". Nach allgemeiner Weltanschauung solle im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient eine Kommerzialisierung aber gerade vermieden werden.

Sie stehe im Widerspruch zum Selbstverständnis des Arztberufs. Nach der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein seien daher auch Entgelte für die Zuweisung von Patienten unzulässig. Ob es sich um aus- oder inländische Patienten handelt, spiele keine Rolle.

Auch das Argument, angesichts zu enger Budgets für Kassenpatienten seien Kliniken auf ausländische Privatzahler angewiesen, ließ das LG nicht gelten.

Az.: 8 O 28/11

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