Vater darf Kind auch am Geburtstag treffen

SAARBRÜCKEN (dpa). Ein Vater darf sein Kind auch an dessen Geburtstag sehen. Die Feier ist jedenfalls kein Grund, ihm das Umgangsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten, wie das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) entschied.

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Der Beschluss verpflichtet beide Elternteile, gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind nach einer Trennung ohne Auseinandersetzungen einzuhalten (Az.: 6 WF 118/10).

Das Gericht in Saarbrücken verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem leiblichen Vater des Kindes vor Gericht einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können.

An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter.

Zur Begründung verwies das OLG darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Denn dem Wohl des Kindes dienten ständige Auseinandersetzungen nicht.

Ein Ordnungsgeld könne da deutlich machen, dass die Gerichte Verstöße gegen solche Vereinbarungen nicht hinnähmen.

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