Verbraucherinsolvenz: Frist beachten!

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KARLSRUHE (bü). Ist einem Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt worden, weil er neue Schulden angehäuft hatte, so darf er nach Ablauf von drei Jahren erneut einen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshofs entschieden.

Az.: IX ZB 257/09

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