Krankentransport

Verordnung in weiteren Fällen möglich

Auch Fahrten zur Versorgung in Geriatrischen Institutsambulanzen sind jetzt verordnungsfähig.

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BERLIN. Der GBA hat das Kriterium für die Verordnung von Krankenfahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen sowie ambulanten Operationen neu formuliert. Darüber hinaus dürfen jetzt auch Fahrten zur Versorgung in Geriatrischen Institutsambulanzen zu GKV-Lasten verordnet werden. Eine entsprechende Änderung der Krankentransport-Richtlinie ist kürzlich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit seit 23. Dezember rechtskräftig. Zuvor hatte das Bundesgesundheitsministerium den GBA-Beschluss ohne Beanstandung passieren lassen.

Demnach dürfen "in besonderen Ausnahmefällen" auch Taxi- oder Mietwagenfahrten zur Diagnostik und Versorgung in einer Geriatrischen Institutsambulanz verordnet werden. Als Ausnahme-Kriterium gilt unter anderem, dass ein Patient mit hoher Frequenz schon über einen längeren Zeitraum hinweg behandelt wird.

Außerdem wurde das Kriterium für die Verordnung von Krankenfahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen sowie zu ambulanten Op in Kliniken oder Vertragsarztpraxen neu gefasst. Damit reagiert die Selbstverwaltung auf aktuelle Gerichtsurteile. Für den ersten Fall lautet es nun, dass "dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann". Im zweiten Fall gilt die Verordnungsfähigkeit, wenn durch dier ambulante Op "eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder nicht ausführbar ist". (cw)

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