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Der konkrete Fall

Versicherte sollten sich nicht unter Druck setzen lassen

Ein Passant ist vor dem Haus gestürzt: Wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schadenersatz ablehnt, sollte ein Versicherter nicht - um des lieben Friedens willen - von sich aus Forderungen bezahlen.

Veröffentlicht:
Achtung Rutschgefahr! Haus- oder Grundstücksbesitzer müssen Laub und später Schnee räumen (lassen).

Achtung Rutschgefahr! Haus- oder Grundstücksbesitzer müssen Laub und später Schnee räumen (lassen).

© mirpic / fotolia.com

Frage: Auf dem Gehweg vor meinem Haus ist ein Passant hingefallen und hat sich das Bein gebrochen. Er behauptet, er sei ausgerutscht, weil ich nicht ordentlich Laub gekehrt hätte. Das stimmt aber nicht. Mein Haftpflichtversicherer sieht das auch so und hat eine Zahlung abgelehnt. Soll ich um des lieben Friedens willen dem Mann trotzdem den verlangten Schadenersatz zahlen?

Antwort: Das sollten Sie auf keinen Fall tun. Wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schadenersatz ablehnt, kann der Versicherte davon ausgehen, dass keine Ansprüche gegen ihn bestehen. Das betont auch der Bund der Versicherten (BdV). "Ganz falsch wäre es, selbst in die Tasche zu greifen, um die Sache aus der Welt zu schaffen", sagt die BdV-Vorsitzende Lilo Blunck.

Auch der Kölner Anwalt Dr. Michael Bücken von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein empfiehlt Versicherten, sich auf keinen Fall unter Druck setzen zu lassen. Zur Schadenbearbeitung durch den Versicherer gehört auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, betont Bücken. "Wenn der Versicherer feststellt, dass kein Schadenersatzanspruch besteht, stellt er dem Kunden auch einen Anwalt für ein Gerichtsverfahren", erläutert Bücken. Das sei gerade einer der großen Vorteile der Haftpflichtversicherungen.

Sind Sie Besitzer eines Wohnhauses, reicht die private Haftpflichtdeckung allerdings nicht aus, sondern Sie benötigen eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Auch hier übernimmt der Versicherer im Bedarfsfall die Abwehr unberechtigter Ansprüche. (iss)

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