Verspäteter Fortbildungsnachweis senkt das Honorar

Ärzte sollten den Kalender im Blick behalten: Denn selbst wenn sie ihre 250 Fortbildungspunkte erreicht haben, kann die KV den Rotstift ansetzen - nämlich dann, wenn das Zertifikat zu spät eingereicht wird.

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MARBURG (reh). Geht es um die Fortbildungspflicht von Vertragsärzten, drücken nicht nur die KVen, sondern auch die Gerichte kein Auge zu: Wie das Sozialgericht (SG) Marburg entschied, muss die KV einem Arzt auch dann das Honorar kürzen, wenn er es lediglich versäumt hat, rechtzeitig gegenüber der KV seine Fortbildungen nachzuweisen.

Ob er diese tatsächlich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Fünf-Jahres-Zeitraumes absolviert hat, sei nicht entscheidend.

Im verhandelten Fall wurde einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis mit zwei Fachärzten das Honorar für die Quartale drei und vier 2009 um insgesamt 11.473,11 Euro gekürzt, weil einer der beiden Ärzte nicht rechtzeitig zum Stichtag 30. Juni 2009 belegt hatte, dass er über seine 250 Fortbildungspunkte verfügte.

Entscheidend ist der Nachweis

Allerdings wurde die Honorarkürzung laut KV auf den säumigen Arzt heruntergerechnet. Dagegen klagte die Praxis. Der Arzt habe im maßgeblichen Zeitraum seine Fortbildungspflichten erfüllt. Es liege kein Säumnis hinsichtlich der Fortbildung vor, sondern lediglich ein Säumnis hinsichtlich des Nachweises.

Und auch die Landesärztekammer Hessen bestätigte, dass der betroffene Arzt bis zum 30.6.2009 sogar mehr als 250 Punkte erreicht hatte. Der Nachweis darüber sei allerdings erst am 6. November 2009 bei der Kammer erfolgt.

Und genau das ist das Problem. Wie das Sozialgericht klarstellte, stelle die gesetzliche Regelung deutlich auf den Nachweis und eben nicht nur auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht ab.

Da es sich bei der Stichtagsregelung in Paragraf 95 d SGB V außerdem um eine Ausschlussfrist handele, sei eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.

Die Praxis konnte - so die Richter - auch nicht belegen, dass sie die Nachweisfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hatte.

Az.: S 12 KA 854/10

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: KV und Kammer sind kein Basar

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