Schönheits-Op

Vorher-Nachher hat in Werbung nichts zu suchen

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KOBLENZ. Schönheits-Kliniken dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Fotos werben, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Koblenz.

Es gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg gegen einen Arzt statt, der eine Schönheitsklinik in Rheinland-Pfalz betreibt. Auf seinen Internetseiten zeigt er unter anderem Bilder von Patientinnen vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff in der Klinik.

Die Bilder können allerdings erst angesehen werden, wenn sich Interessierte dafür registrieren. Dennoch ist die Werbung unzulässig, so das OLG.

Zwar sei die Heilmittelwerbung mit Vorher-Nachher-Bildern seit 2012 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, für die Schönheitschirurgie sei das generelle Verbot aber ausdrücklich beibehalten worden.

An der Unzulässigkeit des Foto-Vergleichs ändere sich auch dadurch nichts, dass die Bilder erst nach Registrierung zu sehen sind. "Der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gänzlich verboten", betonen die Richter. (mwo)

Az.: 9 U 1362/15

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