DKG rät

Vorsicht mit dem Rezept vom Klinikarzt

Die neue Möglichkeit für Klinikärzte, Patienten bei der Entlassung ein Rezept auszustellen, birgt für die Ärzte einige Risiken, mahnt ein DKG-Jurist.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Die Medikamentenverordnung in der Klinik soll den Übergang in die ambulante Versorgung erleichtern.

Die Medikamentenverordnung in der Klinik soll den Übergang in die ambulante Versorgung erleichtern.

© Kzenon / Fotolia

MÜNSTER. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) rät ihren Mitgliedern zur Zurückhaltung bei der neuen Möglichkeit, Patienten als Teil des Entlassmanagements Arzneimittel zu verordnen. "Man muss mit dem Verordnungsinstrument sehr vorsichtig umgehen", sagte Alexander Korthus, stellvertretender Geschäftsführer der DKG-Rechtsabteilung, auf dem Kongress "Gesundheitswirtschaft managen" in Münster.

Die Medikamentenverordnung in der Klinik könne zwar eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn längere Zeiträume überbrückt werden müssen, in denen der Patient sonst ohne Rezept wäre, sagte er. Skeptisch ist Korthus aber, weil viele Krankenhausärzte nicht über umfassende Erfahrungen in diesem Bereich verfügten. "Sie wissen nicht, wie man damit umgeht und welche Folgen es haben kann." Er verwies auf die Gefahr der Wirtschaftlichkeitsprüfung, die auch für die Klinikärzte bestehe. Marketing mit dem Rezeptblock sollten sie deshalb besser nicht betreiben. "Auch mit der neuen gesetzlichen Regelung gibt es keine Pflicht zur Verordnung. Es ist ein Dürfen, kein Müssen", betonte er.

Bei den möglichen Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten beim Entlassmanagement sieht er noch Klärungsbedarf. Es sei unklar, was genau der Gesetzgeber damit gemeint habe. Angesichts der Schwierigkeiten und der Korruptionsvorwürfe rund um die Kooperationen bei der vor- und nachstationären Versorgung geht Korthus davon aus, dass die Zusammenarbeit beim Entlassmanagement eher auf die organisatorische Unterstützung zielt als auf ein finanzielles Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Offen sei auch, wie es künftig um die Zusammenarbeit der Häuser mit nichtärztlichen Leistungserbringern bestellt ist, etwa bei der Hilfsmittelversorgung, berichtete er. "Wenn der Gesetzgeber nur die Vertragsärzte erwähnt, heißt das, dass andere Kooperationen verboten sind?" Die juristische Literatur sei in dieser Frage noch uneinig, Urteile gebe es noch nicht. "Solange die Rechtsprechung nicht entschieden ist, können wir nicht vorschreiben, mit wem die Krankenhäuser kooperieren sollen oder dürfen", skizzierte Korthus die Position der DKG.

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