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Urteil

Vorsteuerabzug auch bei Praxisumbau durch Ärzte möglich

Zwei Augenärzte machten auf den Umbau ihrer Praxis Umsatzsteuer geltend. Den Einspruch des Finanzamts, der Umbau sei keine „nachhaltige“ Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis gewesen, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Praxisumbau? Das kann auch bei der Umsatzsteuer relevant sein.

Praxisumbau? Das kann auch bei der Umsatzsteuer relevant sein.

© MATTHIAS BUEHNER / stock.adobe.com

München. Ärzte wissen besser als Vermieter, wie Praxisräume aussehen sollten. Wenn sie deshalb für einen Umbau den Hut aufsetzen, geht der Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer deswegen nicht unbedingt verloren. Voraussetzung ist nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München, das der Vermieter den Umbau bezahlt und die Investitionen in sein Eigentum übergehen.

Damit gaben die obersten Finanzrichter zwei Augenärzten in Sachsen recht. Sie hatten 2012 eine Gemeinschaftspraxis gegründet, um zusammen eine augenärztliche Tagesklinik aufzubauen. Ihre Vermieterin sicherte ihnen geeignete Räumlichkeiten zu und gewährte für den notwendigen Umbau einen Baukostenzuschuss von 500000 Euro plus Umsatzsteuer. Bei einem Auszug der Ärzte sollten laut Vertrag die bezuschussten Umbauten in den Räumen verbleiben. Geräte und Praxiseinrichtung waren davon nicht betroffen.

Die Ärzte beauftragten sämtliche baulichen Änderungen selbst. Wie vertraglich vereinbart, stellten sie entsprechend dem Baufortschritt der Vermieterin fünf Rechnungen über insgesamt 500000 Euro plus 95000 Euro Umsatzsteuer. Die Zahlungen der Vermieterin behandelten sie steuerlich als umsatzsteuerpflichtige Umsätze und machten gleichzeitig die von den Praxisbauern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Finanzamt mit Widerspruch

Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen. Die Ärzte hätten hier für ihre insgesamt nicht umsatzsteuerpflichtige Gemeinschaftspraxis gehandelt. Der „An- und Verkauf der Mietereinbauten“ sei kein rechtlich eigenständiger Unternehmensteil gewesen, der einen Vorsteuerabzug geltend machen könnte.

Wie nun der BFH entschied, war die Gemeinschaftspraxis aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn sie habe „eine steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin gegen Entgelt erbracht“. Eine solche „Weiterlieferung“ liege vor, wenn die Vermieterin „Wert und Substanz der Einbauten erlangt“.

Nachhaltige Investition?

Im Gegenzug für den Baukostenzuschuss hätten die Ärzte vertraglich auf ihr „Wegnahmerecht“ verzichtet. Die Vermieterin habe so erst Verfügungsgewalt über die von ihr vertraglich geschuldeten, für eine augenärztliche Tagesklinik geeigneten Räume erhalten. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für die steuerfreien ärztlichen Umsätze greife daher nicht.

Den Einwand des Finanzamts, der Umbau sei keine „nachhaltige“ Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis gewesen, ließen die Münchener Richter nicht gelten. Für den Vorsteuerabzug reiche ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der nachhaltigen Haupttätigkeit aus. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: V R 5/18

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