2016

Was sich im Steuerrecht ändert

Im neuen Jahr 2016 greifen wieder einige Änderungen im Steuerrecht. Davon profitieren vor allem Familien - doch auch der lang geforderte Abbau der kalten Progression wird nun tatsächlich umgesetzt.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Genau 18669 Euro können Ärzte mit Rürup-Vertrag 2016 als Sonderausgabe bei der Steuer geltend machen.

Genau 18669 Euro können Ärzte mit Rürup-Vertrag 2016 als Sonderausgabe bei der Steuer geltend machen.

© Marco2811 / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Während die Krankenkassenbeiträge wieder steigen, gibt es bei der Steuer in diesem Jahr tatsächlich für alle eine Entlastung. Möglich macht es die Kombination aus einem steigenden Grundfreibetrag und verringerten Sprüngen bei den Steuertarifen.

Genauer gilt für 2016 ein Grundfreibetrag von 8652 Euro, das sind 180 Euro mehr als in 2015.

Der Steuertarifverlauf, der bislang dafür sorgte, dass mancher Steuerzahler trotz mehr Einkommen wegen eines ungünstigen Sprungs in den nächsten Steuertarif weniger als vorher in der Tasche hatte, wurde entsprechend der Inflation der Jahre 2014 und 2015 angepasst.

Ein Phänomen, das vor allem Arbeitnehmer bei Gehaltserhöhungen traf und als kalte Progression bekannt ist.

Die Anpassung des Steuertarifverlaufs soll nun zumindest "auf tariflicher Ebene" zum vollständigen Abbau der kalten Progression führen, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) berichtet.

Dabei wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 53.666 Euro fällig, die Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro.

Ohne die Steuer-ID läuft nichts

Am meisten profitieren allerdings Familien von den Steueränderungen seit Jahresbeginn. Denn der Kinderfreibetrag steigt um 48 Euro auf 2304 Euro pro Elternteil bzw. pro Familie damit auf 4608 Euro.

Zusätzlich können Eltern einen Betreuungsfreibetrag von insgesamt 2640 Euro (1320 Euro je Elternteil) erhalten - dies galt aber auch schon 2015.

Auch das Kindergeld wurde noch einmal leicht angehoben, nämlich um zwei Euro. Damit steigt der Betrag fürs erste und zweite Kind auf 190 Euro, fürs dritte Kind auf 196 Euro und fürs vierte und jede weitere Kind auf 221 Euro pro Monat.

Allerdings gibt es das Kindergeld nur noch, wenn die Eltern der Familienkasse sowohl ihre als auch die Steueridentifikationsnummer des Kindes übermittelt haben.

Für die Beantragung der Steueridentifikationsnummer des Kindes (unter www.bzst.de) und deren Übermittlung haben sie jedoch das ganze Jahr Zeit. Wer die Frist versäumt, muss in 2017 das Kindergeld zurückerstatten.

Die Steueridentifikationsnummer ist aber auch bei Freistellungsaufträgen für die Kapitalertragssteuer wichtig. Liegt der Bank ein alter Freistellungsauftrag ohne die Nummer vor, ist dieser seit Januar nicht mehr gültig. Anleger sollten hier dringend ihre Bankdaten prüfen.

Am Freibetrag selbst ändert sich jedoch nichts, dieser bleibt bei 801 Euro pro Jahr (1602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung von Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnern).

Angehoben werden auch die absetzbaren Beträge für die Altersvorsorge. Der Höchstbetrag für die geförderte Altersvorsorge - also etwa Rürup-Verträge - steigt auf 22.767 Euro. 82 Prozent der gezahlten Beiträge für die Altersvorsorge erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung 2016 an.

Damit können Ärzte mit Rürup-Vertrag für 2016 insgesamt 18.669 Euro ansetzen.

Mehr Entlastung für Unterhaltszahler

Auch Praxismitarbeiter, die über eine betriebliche Altersvorsorge eine Zusatzrente besparen, können dieses Jahr mehr Beiträge ohne Steuern und Sozialabgaben in diese Altersvorsorge investieren.

Hier steigt der geförderte Betrag um 72 Euro auf 2976 Euro fürs gesamte Jahr.

Wer Unterhalt für Kinder, Lebenspartner oder pflegebedürftige Angehörige leisten muss, kann auch hierfür mehr von der Einkommensteuer absetzen.

In 2016 sind - zuzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung - 8652 Euro ansetzbar. Erzielt der Unterhaltsbezieher allerdings Einkünfte von mehr als 624 Euro im Jahr, werden diese auf den Unterhaltsfreibetrag angerechnet.

Interessant für größere Praxiseinheiten, die als juristische Person etwa in Form einer GmbH geführt werden, ist, dass die Grenzbeträge für die Buchführungspflicht angehoben wurden.

Letztere gilt erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro pro Jahr (bislang 500.000 Euro).

Schlagworte:
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“