Kooperationen

Was tun beim Tod des Praxispartners?

Abfindungsklauseln in Verträgen von Gemeinschaftspraxen sind eine knifflige Sache. Das gilt besonders dann, wenn einer der Praxispartner stirbt und die Erben abgefunden werden müssen.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Stirbt der Praxispartner haben die Erben weitgehende Rechte. Bevor der Vertragsarztsitz veräußert wird oder an die Berufsausübungsgemeinschaft übergeht, kann ein Vertreter engagiert werden.

Stirbt der Praxispartner haben die Erben weitgehende Rechte. Bevor der Vertragsarztsitz veräußert wird oder an die Berufsausübungsgemeinschaft übergeht, kann ein Vertreter engagiert werden.

© Mary Davies / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Ein schwieriges Thema, mit dem sich auch Ärzte nicht gerne beschäftigen, ist der eigene Tod. Die ärztliche Praxis, auch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, wird geprägt von der Persönlichkeit der einzelnen Inhaber, die Bindung der Patienten ist häufig an einen Behandler gegeben.

Auch für die Hinterbliebenen des verstorbenen Arztes stellt sich die Frage, wie der durch den Verstorbenen geschaffene materielle und immaterielle Praxiswert den Erben zufließen kann. In vielen Gemeinschaftspraxisverträgen finden sich hierzu Regelungen.

Zunächst ist es zulässig, die Praxis eines verstorbenen Arztes nach Paragraf 4 Absatz 3 Bundesmantelvertrag Ärzte und nach Paragraf 20 Absatz 2 der Musterberufsordnung drei Monate nach Ablauf des Quartals fortzuführen, in dem der Arzt verstorben ist.

Für diese Zeit kann also auf dem Vertragsarztsitz des Verstorbenen für Rechnung der Hinterbliebenen die ärztliche Tätigkeit durch einen Vertreter ausgeübt werden. Erforderlich ist allerdings die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und eine Anzeige bei der Ärztekammer.

Gute Gemeinschaftspraxisverträge haben für einen derartigen Fall Vorsorge getroffen...

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