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Weihnachtsgeldanspruch als "betriebliche Übung"

MAINZ (dpa). Ein Arbeitgeber darf das über Jahre hinweg gezahlte Weihnachtsgeld einem Urteil zufolge nicht einfach streichen. Dies gilt auch dann, wenn er bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen hat, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt.

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Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Darin heißt es, mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt sei eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder streichen könne.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Sein Arbeitgeber hatte viele Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt, dann aber im November 2005 erstmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge, so dass er sie jederzeit einstellen könne.

Zahlungsanspruch ergibt sich aus der "Übung"

Für 2009 zahlte der Arbeitgeber dann tatsächlich kein Weihnachtsgeld mehr und verwies auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Das LAG wertete das als rechtswidrig.

Die Richter betonten, wenn der Arbeitgeber drei Mal Weihnachtsgeld vorbehaltlos zahle, sei aufgrund der dadurch begründeten betrieblichen Übung ein Zahlungsanspruch des Mitarbeiters entstanden. Diesen Anspruch könne der Arbeitgeber nicht mehr einseitig streichen.

In einem früheren Urteil hatte das LAG festgestellt, dass ein Arbeitgeber allerdings dann die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen darf, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat.

Az.: 5 Sa 604/10 und 6 Sa 46/11

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