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Wenn unheilbar kranke Patienten vorzeitig sterben wollen

Manche Patienten, die unheilbar erkrankt sind, haben den Wunsch nach einem vorzeitigen Tod. Seit den 1970er und 1980er Jahren wird der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe in medizinischen, naturwissenschaftlichen und ethischen Zeitschriften diskutiert. Doch erst in den 1990er Jahren wurden erste systematische Untersuchungen dazu vorgenommen. Darauf macht die Arbeitsgruppe um Diplom-Psychologin Stephanie Stiel vom Universitätsklinikum der RWTH Aachen in ihrem CME-Beitrag zum Wunsch nach vorzeitigem Lebensende aufmerksam.

Manche schwerkranke Patienten mit einer Krebserkrankung äußern den Wunsch nach einem vorzeitigen Lebensende.

Manche schwerkranke Patienten mit einer Krebserkrankung äußern den Wunsch nach einem vorzeitigen Lebensende.

© imagebroker / imago

Auch wenn ein einwilligungsfähiger Patient es ausdrücklich wünscht und fordert: Tötung auf Verlangen als aktive Sterbehilfe ist in Deutschland nach § 216 StGB verboten und strafbar. Dabei bezeichnet Tötung auf Verlangen "das absichtliche und aktive Eingreifen zur Beschleunigung des Todeseintritts auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten". Das wird mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahren belegt.

Anders ist es mit Beihilfe zur Selbsttötung: Sie ist in Deutschland keine Straftat. Aktive Sterbehilfe ist in fast allen Ländern Europas verboten.

Aktive Sterbehilfe ist deutlich von der passiven und von der indirekten Sterbehilfe abzugrenzen. Beides ist in Deutschland straffrei. Passive Sterbehilfe umfasst hier den Verzicht und/oder die Beendigung von Maßnahmen, die das menschliche Sterben verlängern, wie die Wissenschaftler darlegen. Die indirekte Sterbehilfe bezeichnet Maßnahmen der Symptomkontrolle und Leidenslinderung, bei denen eine Verkürzung der Lebenszeit als unvermeidliche Nebenwirkung in Kauf genommen wird.

In der Diskussion um aktive Sterbehilfe wird oft das Rechtssystem in den Niederlanden zitiert. Es sehe zwar die Handhabung von aktiver Sterbehilfe grundsätzlich als verboten an, in spezifischen Fällen jedoch nicht als strafbar, sofern bestimmte formelle Regeln eingehalten würden, so Stiel und ihre Kollegen. Sie weisen auf den entsprechenden Passus im § 293 des niederländischen Strafgesetzbuches hin, in dem es heißt: "Wer einen anderen Menschen auf dessen ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin tötet, wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwölf Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft." Die Einschränkung: "Die (...) Tat sei nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt durchgeführt worden ist, der dabei die Sorgfaltskriterien über die Überprüfung von Lebensbeendigung (...) erfüllt."

Warum unheilbar erkrankte Patienten sterben wollen, ist intensiv erforscht worden. Nach Angaben von Stiel und ihren Kollegen sind die in wissenschaftlichen Publikationen am häufigsten berichteten Gründe für die Äußerung, sterben zu wollen, die Belastung für andere, der Verlust der Autonomie, physische Symptome, Depression und Hoffnungslosigkeit sowie existenzielle Beunruhigung und Zukunftsangst.

Dabei ist allerdings der Wunsch zu sterben nicht immer gleich stark ausgeprägt. Vor allem Patienten mit einer depressiven Symptomatik haben bedeutsame Schwankungen in ihrem Sterbewunsch, wie eine USamerikanische Studie ergeben hat. Anstatt den Wunsch zu sterben im Gespräch zu isolieren, sollten Behandler eine ganz bewusste Kommunikation darüber anstreben, so die Wissenschaftler. (ple)

Nur für Ärzte: Zu dem Modul "Wunsch nach vorzeitigem Lebensende - Was steckt dahinter?"

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