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Urteil

Wer früher gesund ist, muss arbeiten

Kranke Arbeitnehmer dürfen nicht während einer Krankschreibung arbeiten, sonst droht die Kündigung.

Veröffentlicht:

MAINZ. Die Krankschreibung durch einen Arzt gilt nicht zwingend bis zum letzten Tag der Bescheinigung.

Wird ein Arbeitnehmer früher wieder gesund, muss er seinem Arbeitgeber auch früher wieder seine Arbeitskraft anbieten, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil entschied.

Damit wies es die Kündigungsschutzklage eines Masseurs eines Kurbetriebs ab. Wegen Atemnot, Wasser in den Beinen und dem Verdacht auf verengte Herzkranzgefäße hatte sein Arzt ihn sechs Tage krankgeschrieben.

Der Kurbetrieb erhielt allerdings Hinweise, dass der Masseur die Zeit für Renovierungsarbeiten bei seiner Tochter nutzt. Eine vom Arbeitgeber beauftragte Detektei beobachtete den Masseur und bestätigte die Vermutung. Drei Tage habe er bis zu neun Stunden gearbeitet.

Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Der Masseur argumentierte allerdings, wegen neuer Medikamente sei es ihm kurzfristig wieder besser gegangen. Seinem Arbeitgeber habe er das nicht mitteilen müssen. Weil er noch krank geschrieben gewesen sei, habe er seiner Tochter helfen dürfen.

Dem hat das LAG klar widersprochen: Generell müsse sich ein krankgeschriebener Arbeitnehmer so verhalten, dass er möglichst rasch wieder gesund wird.

Sei er nicht mehr krank und wie hier zu Renovierungsarbeiten in der Lage, könne er auch wieder seine reguläre Arbeit tun. Andernfalls erschleiche sich der Arbeitnehmer rechtswidrig seine Lohnfortzahlung. Das LAG ließ die Revision zu. (mwo)

Az.: 10 Sa 100/13

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