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Der konkrete Fall

Wer haftet bei einem Sturz im Treppenhaus der Praxis?

Stolpert ein Praxis-Besucher im Treppenhaus und verletzt sich, hat er deshalb im Normalfall keinen Anspruch gegen den Vermieter oder den Mieter. Ausnahme: Die Zustände im Treppenhaus sind mangelhaft.

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Vorsicht Treppensturz! Wer bei mangelhafter Beleuchtung oder ungeeignetem Bodenbelag für Sturzfolgen haftet, geht z. B. aus dem Mietvertrag hervor!

Vorsicht Treppensturz! Wer bei mangelhafter Beleuchtung oder ungeeignetem Bodenbelag für Sturzfolgen haftet, geht z. B. aus dem Mietvertrag hervor!

© jochen tack / imago

Frage: Die Angehörige einer Patientin hat in meiner Praxis Behandlungsunterlagen abgeholt. Beim Hinausgehen ist sie im Treppenhaus gestürzt und hat sich eine schwere Distorsion des Sprunggelenks und eine Schädelprellung zugezogen. Welche Versicherung ist dafür zuständig - meine Berufshaftpflicht oder die Haftpflicht des Vermieters?

Antwort: "Wenn jemand im Hausflur hinfällt, heißt das nicht automatisch, dass er einen Anspruch gegen den Vermieter oder den Mieter hat", sagt Andreas Wind, Leiter des Geschäftsfeldes ambulantes Gesundheitswesen beim Versicherungsmakler Ecclesia in Detmold.

Wer einfach nur stolpert, ohne dass dabei ein Verschulden eines Dritten vorliegt, kann für die Unfallfolgen keine Ansprüche geltend machen. Sind die Zustände im Treppenhaus - etwa durch mangelhafte Beleuchtung oder ungeeigneten Bodenbelag - für den Sturz verantwortlich, kommt in der Regel die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Vermieters für die Folgen auf, sagt Wind.

Allerdings sollten Ärzte, die ihre Praxisräume gemietet haben, genau in ihren Mietvertrag schauen. Es gibt Fälle, in denen Vermieter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter übertragen haben. "In einem solchen Fall haften alle Mieter als Gesamtschuldner", sagt Wind.

Liegt ein solcher Fall vor, ist der Schaden Sache des Berufshaftpflichtversicherers, auch wenn es dabei nicht um ein typisches ärztliches Risiko geht. (iss)

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