Wirtschaftlichkeitsprüfung

Wer nicht liefert, musssich schätzen lassen

Ein Arzt, der im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht sämtliche angeforderten Unterlagen vorlegt, kann sich später nicht damit herausreden, die Zahl der zur Prüfung herangezogenen Fälle sei statistisch zu gering.

Veröffentlicht:

KASSEL. Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hatte kürzlich die Klage eines Reproduktionsmediziners zu entscheiden, der nach eigenen Angaben nicht mehr alle vom Prüfungsausschuss geforderten Akten greifbar hatte.

Der Arzt ist als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Berlin zugelassen und auf künstliche Befruchtungen spezialisiert. Die Prüfgremien hatten zunächst im Zuge einer Vergleichsprüfung dessen Honorar gekürzt.

Erfolgreich hatte sich der Arzt hiergegen mit dem Hinweis gewehrt, seine spezialisierte Praxis sei mit normalen gynäkologischen Praxen nicht vergleichbar.

260 Akten nicht gefunden

Für eine eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung forderte der Beschwerdeausschuss daraufhin jede fünfte Akte der Quartale II/1998 bis II/1999 an.

Von den angeforderten 830 Akten legte der Facharzt allerdings nur 570 vor. Er gab an, 260 Akten müssten bei der Trennung von seinem früheren Praxis-Partner abhanden gekommen sein.

Auch auf dieser Basis - letztlich nur 13,7 Prozent aller Akten, die der Gynäkologe im fraglichen Zeitraum in der Hand hatte - warf der Beschwerdeausschuss dem Arzt eine unwirtschaftliche Behandlungsweise vor und hielt an den Honorarkürzungen überwiegend fest.

Die Akten seien ungenau geführt worden, etwa bezüglich des Schutzes einer Frau gegen Röteln, notwendiger HIV-Tests und in nahezu allen Fällen bezüglich der Beratungsgespräche.

Teilweise fehlten auch Nachweise, dass sich die Patientenakte auf ein Ehepaar bezieht. Auch seien augrund einer eingeschränkten Anamnese stereotyp Laborleistungen veranlasst worden.

Mit seiner Klage gegen die Honorarkürzung blieb der Arzt in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht bestätigte zunächst ebenfalls, dass eine Einzelfallprüfung mit Hochrechnung richtig war.

Dies sei "angesichts der mit der Bestimmung der Vergleichsgruppe verbundenen Schwierigkeiten nicht zu beanstanden".

Arzt ist "selbst schuld"

Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeausschuss lediglich 570 der angeforderten 830 Akten vorgelegen haben, führe nicht zum Ausschluss von der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung.

"Die Gründe der Unterschreitung liegen in der Sphäre des Klägers; dieser hat objektiv gegen seine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen verstoßen", erklärten die Kasseler Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Der Arzt habe daher selbst die Konsequenzen dafür zu tragen, dass nicht alle angeforderten Unterlagen in die Prüfung einbezogen werden konnten. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 41/13

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