Kommentar

Wunsch und Taten klaffen auseinander

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

Jedes Jahr aufs Neue untersucht der Verband der privaten Krankenversicherung die Privatabrechnungen für ärztliche Leistungen. Jedes Jahr aufs Neue kommt dabei heraus: Der 2,3-fache Regelhöchstsatz ist für die weit überwiegende Mehrzahl der Niedergelassenen der Standardsatz. Nur selten verwenden sie einen höheren oder niedrigeren Multiplikator. Die Krankenversicherer ärgern sich schon lange darüber, dass die von der Gebührenordnung für Ärzte vorgegebene Spanne vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes für die Bemessung der Vergütung kaum genutzt wird. Die Relation zwischen Qualität und Preis muss bei den ärztlichen Leistungen nachvollziehbar sein, fordern sie.

Zwar können die Niedergelassenen damit argumentieren, dass sie - anders als etwa Klinikärzte und Zahnärzte - auch oberhalb des Regelhöchstsatzes bei der Vergütung kaum von den Differenzierungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Aber mit der quasi automatischen Verwendung des 2,3-fachen Satzes führen sie die von ihnen selbst postulierte Forderung, dass Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, selbst ad absurdum. Das macht ihre Position bei Verhandlungen über eine GOÄ-Novelle nicht leichter.

Lesen Sie dazu auch: GOÄ-Rechnungen liegen selten unter 2,3-fachem Satz

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