Genussscheine

Zahlung auch nach Fusion

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich die Rechte von Anlegern mit Genussscheinen gestärkt. Auch nach Fusionen oder einem Beherrschungsvertrag sind diese Papiere in ursprünglich zugesagter Form zu bedienen. Anderes gelte nur, wenn die Genussscheinbedingungen dies vorsehen oder wenn zum Fusionszeitpunkt ein Gewinneinbruch absehbar war.

Der BGH gab damit zwei Anlegern mit Genussscheinen der Eurohypo AG (heute "Hypothekenbank Frankfurt AG") statt. Die Kläger verfügten über Genussscheine der Rheinischen Hypothekenbank, die 2002 mit der Eurohypo fusionierte.

Für diese Papiere waren Gewinn- beziehungsweise Verlustbeteiligungen vorgesehen. 2009 machte die Eurohypo 170 Millionen Euro Verlust. Auf die Genussscheine schüttete sie daher keine Gewinne aus und kürzte den Rückzahlungswert der Papiere.

Die Klagen dagegen hatten Erfolg. Die Genussscheinbedingungen hätten keine Regelung für den Fall einer Fusion oder eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags getroffen.

Daher sei von den Gewinnerwartungen des ursprünglich die Genussscheine ausgebenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Fusion auszugehen. Die Eurohypo müsse also die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbringen. (mwo)

Az.: II ZR 2/12 und II ZR 67/12

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