Zahlung aus Police wird nach Tod der Ehefrau besteuert

DÜSSELDORF (mwo). Die Auszahlung einer auf den Tod des Ehepartners abgeschlossenen Lebensversicherung wird bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der überlebende Partner das Geld für die Versicherung zuvor selbst aufgebracht hat.

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Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf hervor. Von Nachteil ist dies allerdings nur, wenn die Erbschaft dann insgesamt den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt.

Im Streitfall hatte der Mann 150.000 Euro in eine Rentenversicherung für seine Frau eingezahlt. Als sie vier Jahre später starb, erhielt er das Geld abzüglich bereits ausgezahlter Rentenleistungen zurück - konkret noch 126.150 Euro. Insgesamt hinterließ die Frau ihrem Mann 958.000 Euro.

Das Finanzamt hielt die Hand auf und verlangte für den den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigenden Teil Erbschaftssteuer - auch für die Zahlung der Versicherung.

Zu Recht, entschied nun das FG. Die Versicherungsgelder gehörten zum Nachlass der Ehefrau. Der Mann könne darüber nun frei verfügen.

Dass er das Geld für die Versicherung zuvor selbst aufgebracht hatte, spiele keine Rolle. Einen steuerfreien "Rückfall" einer Schenkung sehe das Gesetz nur zwischen "Abkömmlingen", also zwischen Großeltern, Kindern und Enkeln vor.

Az.: 4 K 2354/08

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