Bundessozialgericht

Zahnimplantate: Kasse muss nur bei Gesamtbehandlung zahlen

Die Kaufunktion reicht als Grund für Zahnimplantate nicht aus. Die strengen Gesetzesvorgaben seien nicht verfassungswidrig, so das Bundessozialgericht.

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Zahnimplantate sind laut Gesetz von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen ausgenommen.

Zahnimplantate sind laut Gesetz von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen ausgenommen. Ausnahmen gibt es nur bei einer humanmedizinischen Gesamtbehandlung.

© Sven Bähren / stock.adobe.com

Kassel. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Zahnimplantate nur im Zusammenhang einer auch humanmedizinischen „Gesamtbehandlung“ bezahlen. Dies verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Auch das Ziel, die Kaufunktion wieder herzustellen, reicht danach als Grund nicht aus.

Damit wies das BSG eine Frau aus Westfalen ab. Mit ihrem unzulänglich versorgten Restgebiss konnte sie nicht mehr richtig kauen. Das Universitätsklinikum Münster meinte zunächst, Zahnimplantate seien angezeigt, um eine entzündliche Irritation der Mundschleimhaut zu verhindern. Davon rückte die Klinik später allerdings wieder ab. Auch zwei Gutachter verneinten eine „Ausnahmeindikation“.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme für Zahnimplantate daher ab. Die Frau klagte und ließ sich während des Verfahrens im Oberkiefer eine implantatgestützte Zahnprothese einsetzen. Hierfür verlangte sie zuletzt Kostenerstattung in Höhe von 6544 Euro.

Kassen bei Zahnimplantaten in der Regel außen vor

Wie die Vorinstanzen lehnte nun auch das BSG dies ab. Laut Gesetz seien Zahnimplantate grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Ob dies heute noch zeitgemäß ist, könne nur der Gesetzgeber selbst entscheiden. Ausnahmen mache das Gesetz nur bei einer „Gesamtbehandlung“. Diese müsse „aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen bestehen“, betonten die Kasseler Richter. Das gelte etwa für die chirurgische Wiederherstellung des Gesichts nach einem Unfall.

Allein zahnmedizinische Gründe wie die Wiederherstellung der Kaufunktion reichten dagegen nicht aus. Selbst wenn eine normale Prothese aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich sei, „mutet das Gesetz Zahnlosigkeit zu“, sagte der Vorsitzende Richter, BSG-Präsident Rainer Schlegel, bei der mündlichen Urteilsverkündung. „Das klingt hart, ist aber so.“ Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege darin nicht. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 8/21 R

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