Zitronensaft-Skandal: Ex-Chefarzt bleibt in Haft

Er hat Operationswunden mit Zitronensaft gereinigt und medizinisch nicht notwendige Eingriffe vorgenommen. Vier Jahre Haft lautete das Urteil für den ehemaligen Chefarzt der Sankt Antonius Klinik - nun ist auch die Bewährung abgelehnt worden.

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Sankt Antonius Klinik in Wegberg: Die Haftstrafe des ehemaligen Chefarztes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Sankt Antonius Klinik in Wegberg: Die Haftstrafe des ehemaligen Chefarztes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

© Peter Tschauner / dpa

KÖLN (mwo). Der aufgrund mehrfacher Körperverletzung, teilweise mit Todesfolge, zu vier Jahren Haft verurteilte Chefarzt einer Klinik in Wegberg wird nicht vorzeitig aus der Haft entlassen.

Seine heilende Absicht mache sein Fehlverhalten nicht besser, so ein rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Mönchengladbach hatte der Arzt mehrfach medizinisch nicht indizierte Eingriffe vorgenommen und seine Patienten nicht ausreichend aufgeklärt.

Zudem habe er mit nicht anerkannten Methoden gearbeitet. Insbesondere hatte der Mediziner Operationswunden und Geschwüre mit nicht steril gewonnenem, frisch gepresstem Zitronensaft behandelt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte allerdings zugunsten des Arztes, dass eine Zitronensaft-Behandlung auch ohne Einwilligung der Patientin nicht als "Körperverletzung mit Todesfolge" geahndet werden kann, wenn dies - wie im konkreten Streitfall - nicht zumindest mitursächlich für den Tod der Patientin war (Az.: 3 StR 239/10).

Für eine erneute Verurteilung blieben dem Landgericht Mönchengladbach aber laut OLG ausreichend weitere Fälle übrig.

Vorzeitige Entlassung für die Allgemeinheit unverständlich

Es verurteilte den Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und mehreren weiteren Fällen von Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Durch Anrechnung der Untersuchungshaft hatte der Arzt am 27. Dezember 2011 bereits die Hälfte seiner Strafe verbüßt.

Daher beantragte er, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf Entschädigungszahlungen seiner Versicherung und weitere mildernde Umstände.

Doch diese seien bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, betonte nun das OLG.

Dass der Arzt von der positiven Wirkung des Zitronensafts überzeugt war und "in heilender Absicht und nicht aus wirtschaftlichen Gründen" gehandelt haben will, ändere nichts daran, dass er "in einer Mischung aus Selbstüberschätzung, Überforderung und Blindheit gegenüber den Belangen seiner Patienten" gehandelt habe.

Immerhin habe der Arzt seine Berufspflichten grob verletzt und so den Tod von vier Patienten verursacht. Eine vorzeitige Haftentlassung wäre "für die Allgemeinheit unverständlich", so das OLG.

Az.: 2 Ws 223/12

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