Zuzahlung: Papierkrieg mit der Krankenkasse?

Für die Erstattung von Zuzahlungen müssen Betroffene nicht nur Quittungen sammeln. Sie müssen auch ihr Einkommen aufdröseln: ob Gehalt oder Zinsen - alles zählt.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Zuzahlen oder nicht? Das hängt vom Jahreseinkommen ab.

Zuzahlen oder nicht? Das hängt vom Jahreseinkommen ab.

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NEU-ISENBURG. Fragen und Ärger der Patienten zu Zuzahlungen zu Arzneien oder Heilmitteln tauchen nicht nur in Apotheken auf. Auch Praxisteams werden von verunsicherten Patienten immer wieder angesprochen. Oder sind gar selbst im familiären Kreis betroffen.

Dabei ist die gesetzliche Regelung an sich einfach: Erreichen die von gesetzlich Krankenversicherten geleisteten Zuzahlungen zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens des Singles oder der Familie, brauchen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet zu werden.

Bei "schwerwiegend chronisch Kranken" ist bereits bei ein Prozent des Familieneinkommens die Belastungsgrenze erreicht. Doch der Teufel steckt im Detail, wenn es jetzt darum geht, zu viel gezahlte Beträge aus dem Vorjahr zurückzuholen.

Das deuten bereits die umfangreichen Fragebogen der Kassen an. Danach rechnen die Krankenkassen aus, wann sie eine Befreiungsbescheinigung ausstellen können. Und schon der erste Blick in diese "Selbstauskünfte" zeigt, dass zum "Einkommen" nicht nur Arbeitsverdienst zählen.

Ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld, Renten, Zinsen, Mieteinnahmen - alles wird addiert. Das Kinder- sowie das Erziehungsgeld rechnen nicht mit. Dafür gehören bei den Renten sogar die - den Rentnern abgezogenen - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dazu, weil es auf das Bruttoeinkommen ankommt.

Unterhaltszahlungen dürfen die Kassen ebenfalls nicht auslassen; auf der anderen Seite reduzieren sie aber das anzurechnende Einkommen der Person, die den Unterhalt zahlt. Grundsätzlich werden als Familieneinkommen sämtliche Einnahmen der - gemeinsam im Haushalt lebenden - Familienangehörigen berücksichtigt.

Zur Familie zählen neben den Versicherten nur der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner sowie "familienversicherte" Kinder. Auszubildende mit eigenem Krankenversicherungsschutz zählen "solo", BAföG ist kein "Einkommen".

Und so wird das Familieneinkommen 2010 berechnet:

  • Bruttoeinnahmen des Versicherten, seines Ehe-/Lebenspartners und der familienversicherten Kinder
  • minus 4536 Euro für den Ehepartner (über das für allein Erziehende mit einem Angehörigen geltende spezielle Recht informieren die Krankenkassen)
  • minus 6004 Euro für jedes Kind
  • ist gleich die Berechnungsgrundlage für die 2- oder 1-Prozent-Belastungsgrenze.

Als Nachweis der Zuzahlungen dienen übrigens Einzelquittungen (mit Namensangabe) oder die Eintragung im Quittungsheft der Kasse. Dabei zählen Zuzahlungen zum Zahnersatz bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nicht mit; hier gelten spezielle Einkommensgrenzen. Kosten für selbst beschaffte Arzneien bleiben völlig außen vor.

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