Bescheinigung eines erkrankten Kindes
So wird Formular 21 richtig ausgefüllt
Vor zwei Jahren wurde das Forumular 21 zum Kinderkrankenschein angepasst – und sorgt seitdem für Unsicherheiten bei Ärztinnen und Ärzten. Die KBV reagiert nun mit einer Klarstellung.
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Formular 21 - wie es richtig ausgefüllt wird, war in den vergangenen Jahren nicht allen Ärzten klar.
© Fernando Gutierrez-Juarez / dpa / picture alliance
Berlin. Die KBV hat den Umgang mit dem Kinderkrankenschein für Klarstellung gesorgt. Bei der Bescheinigung eines erkrankten Kindes müssten Ärzte in der Regel nur den Zeitraum der Betreuung angeben. Die drei Ankreuzfelder auf dem Formular 21 sind nur für besondere Fälle gedacht, etwa bei einem Unfall, heißt es.
Vor rund zwei Jahren wurde das Formular zur Bescheinigung eines erkrankten Kindes an mehreren Stellen angepasst. Seither gibe es zwei Ankreuzfelder für Unfälle und ein Ankreuzfeld für das soziale Entschädigungsrecht, abgekürzt mit „SER“.
Aufgrund der Änderungen bestünden in manchen Arztpraxen Unsicherheiten bei der richtigen Auswahl der Felder. Als Beispiel, wann das Feld „SER“ anzukreuzen ist, nennt sie, wenn der Grund für die Erkrankung eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist. Die Abkürzung „SER“ steht für soziales Entschädigungsrecht und beruht ursprünglich auf dem Bundesversorgungsgesetz.
Unterschiedliche Schädigungstatbestände
Es greift bei Personen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, weil sie sich im gesamtgesellschaftlichen Interesse verhalten haben. Abgedeckt werden unterschiedliche Schädigungstatbestände, beispielsweise Impfschäden, gesundheitliche Störungen aufgrund von Gewalttaten oder aus anderen Gründen, die im SGB XIV aufgeführt sind.
Wichtig hierbei: Den Nachweis über eine anerkannte Schädigungsfolge stellen ausschließlich die zuständigen Versorgungsverwaltungen der Bundesländer aus, zum Beispiel das Landesamt für Soziales oder das Versorgungsamt. Dieser Nachweis muss dem Arzt oder der Ärztin vorgelegt werden, damit auf der Kind-Krank-Bescheinigung das Feld „SER“ angekreuzt werden darf. (kaha)







