Zuzahlungspflicht von finanzschwachen GKV-Patienten ist begrenzt

Die Zuzahlung von Arzneimitteln überfordert manche Patienten finanziell. Im Beratungsgespräch können Ärzte Tipps geben, wann sie von Zusatzbeiträgen befreit sind.

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Fünf Euro Zuzahlung: Versicherte mit wenig Einkommen können sich davon befreien lassen.

Fünf Euro Zuzahlung: Versicherte mit wenig Einkommen können sich davon befreien lassen.

© Petra Schneider / imago

NEU-ISENBURG (bü). Für Medikamentenzuzahlungen existieren bestimmte Einkommensgrenzen. Bei "schwerwiegend chronisch Kranken", also vielfach Rentnern, ist die Belastungsgrenze bereits bei einem Prozent des Familieneinkommens erreicht.

Gibt ein Single oder eine Familie mehr als zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens für Medikamente oder Heilmittel sowie die Praxisgebühr aus, dann brauchen auch sie für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten.

Doch der Teufel steckt im Detail, wenn es jetzt darum geht, zuviel gezahlte Beträge aus dem Vorjahr zurückzuholen. Das deuten bereits die umfangreichen Fragebogen von AOK & Co an.

Schon der erste Blick in diese "Selbstauskünfte" zeigt, dass zum "Einkommen" nicht nur Arbeitsverdienst (auch aus 400-Euro-Jobs) zählen.

Ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld, Renten, Zinsen, Mieteinnahmen - alles wird addiert. Das Kinder- sowie das Erziehungsgeld zählen nicht mit.

Bei den Renten gehören sogar die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dazu, weil es auf das "Bruttoeinkommen" ankommt. Und auch von einer Eigenheimzulage gehen gegebenenfalls ein oder zwei Prozent als Zuzahlung an die GKV.

Unterhaltszahlungen dürfen die Krankenkassen ebenfalls nicht auslassen; auf der anderen Seite reduzieren sie das anzurechnende Einkommen der Person, die den Unterhalt zahlt.

Grundsätzlich werden als Familieneinkommen sämtliche Einnahmen der - gemeinsam im Haushalt lebenden - Familienangehörigen berücksichtigt. Zur Familie zählen aber neben den Versicherten nur der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner sowie "familienversicherte" Kinder.

Auszubildende mit eigenem Krankenversicherungsschutz zählen "solo", BAföG ist kein "Einkommen". Bei Sozialhilfeempfängern wird nur der monatliche Regelsatz angesetzt, also keine Familien- und sonstigen Zuschläge, die die Sozialhilfe erhöhen, etwa die Miete.

Vorteil für Familien, in denen wenigstens eine Person als "schwerwiegend chronisch krank" anerkannt und gesetzlich versichert ist (egal, ob aufgrund eigener oder Familien-Mitversicherung): Auch für die übrigen Familienmitglieder gilt dann die Ein-Prozent-Regel, also die Halbierung der Belastungsgrenze.

Eine wichtige Ausnahme gibt es für Bezieher von Arbeitslosengeld II: Als "Bruttoeinnahme" zählt bei ihnen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (also auch für zwei, drei oder vier Personen) ausschließlich die Regelleistung von 359 Euro monatlich, was Belastungsgrenzen von 86,16 Euro jährlich beziehungsweise 43,08 Euro ergibt.

Haben die Zuzahlungen die individuelle Belastungsgrenze für das Jahr 2010 überschritten, so wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse erstattet. 2011 geht die Prozedur dann von vorne los.

Doch können chronisch kranke Versicherte mit ihrer Krankenkasse vereinbaren, entsprechend dem voraussichtlichen Einkommen bereits die einprozentige Zuzahlung komplett im Voraus zu leisten und im Gegenzug die Befreiungsbescheinigung schon im laufenden Jahr erhalten. Das wird insbesondere bei Rentenempfängern so gehandhabt, weil deren Einkommen ja inzwischen (fast) "statisch" ist.

Als Nachweis der Zuzahlungen dienen Einzelquittungen (mit Namensangabe) oder die Eintragung in dem von der Krankenkasse ausgegebenen Quittungsheft.

Zuzahlungen zum Zahnersatz rechnen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze übrigens nicht mit; hier gelten spezielle Einkommensgrenzen. Kosten für selbst beschaffte Arzneien bleiben völlig außen vor.

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