Zweifel an Mehrwertsteuer-Regeln für Privatkliniken

Die Behandlung von Kassenpatienten muss von der Mehrwertsteuer befreit sein, entschied das Finanzgericht Münster in einem Eilverfahren.

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MÜNSTER (mwo). Krankenhausbehandlungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen nach Überzeugung des Finanzgerichts (FG) Münster generell von der Umsatzsteuer befreit sein. Gegenteilige Bestimmungen verstoßen gegen EU-Recht, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Damit setzte das FG im Eilverfahren den Vollzug eines Steuerbescheids gegen eine westfälische Privatklinik aus.

Das zum Jahresbeginn 2009 geänderte Umsatzsteuergesetz nennt verschiedene Kliniken, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Das sind insbesondere öffentliche Krankenhäuser, die Vertragskliniken der gesetzlichen Krankenkassen und anderer Sozialträger sowie Kliniken, die in die Bedarfsplanung des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen sind.

Zudem gibt es eine Bestandsschutzklausel für Kliniken, die 2008 nach den bis dahin gültigen Regeln umsatzsteuerfrei waren, weil sie zu mehr als 40 Prozent Kassenpatienten behandelt haben.

40-Prozent-Marke war im konkreten Fall zufällig überschritten

Die klagende Privatklinik, eine GmbH, erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Immerhin sind aber regelmäßig über ein Drittel aller Patienten Kassenpatienten. Nach Überzeugung des FG muss zumindest deren Behandlung von der Mehrwertsteuer befreit sein. Andernfalls sei der Grundsatz verletzt, dass sich die Mehrwertsteuer neutral gegenüber der rechtlichen Organisationsform eines Unternehmens verhalten muss.

Zudem sei die Gleichbehandlung nicht gewahrt, weil hier die Klinik im Jahr 2008 die 40-Prozent-Marke nur eher zufällig nicht überschritten habe, wohl aber in anderen Jahren. Das FG wird sich der Streitfrage nun im Hauptverfahren zuwenden. Gegen den Eilbeschluss vom 18. April 2011 ließ es gleichzeitig wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu.

Az.: 15 V 111/11 U

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