Urteil

Zytostatikazubereitung darf ausgeschrieben werden

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KASSEL. Die gesetzlichen Kassen dürfen die Versorgung mit Zytostatikazubereitungen über eine Ausschreibung durch die preisgünstigste Apotheke sicherstellen.

Angesichts der Direktbelieferung der Praxen greift das Apothekenwahlrecht der Versicherten hier nicht, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel.

Es bestätigte damit einen Selektivvertrag der AOK Hessen. (mwo)

Az.: B 3 KR 16/15 R

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