Streit um Altersgrenze bei HPV-Impfung
SAARLOUIS (kud). Die strikte Altersgrenze von 17 Jahren für die Gewährung von Beihilfe bei der HPV-Schutzimpfung ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes ohne Übergangsregelung nicht rechtens.
Das in Saarlouis ansässige Verwaltungsgericht hob deshalb ablehnende Bescheide auf und verpflichtete die Zentrale Beihilfestelle, einem Kläger für die Impfung seiner 18-jährigen Tochter Beihilfe zu gewähren. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Die Behörde hatte sich in ihrem Erlass auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom März vergangenen Jahres berufen, alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren zum Schutz vor Gebärmutterhalskrebs impfen zu lassen.
Die Altersbegrenzung ist aber laut Urteil des Verwaltungsgerichts dem Umstand geschuldet, dass ein hoher Anteil der jungen Frauen mangels regelmäßiger sexueller Aktivitäten dann noch nicht infiziert seien und außerdem dazu angehalten werden sollten, sich möglichst früh impfen zu lassen.
Auch die Ständige Impfkommission halte jedoch die Impfung nicht infizierter Frauen im Alter ab 18 Jahren durchaus für empfehlenswert.
Die Richter billigen zwar dennoch dem Dienstherren "im Grundsatz" die Festlegung einer Altersgrenze zu. Da der saarländische Beihilfeerlass unmittelbar nach der STIKO-Empfehlung in Kraft getreten sei, hätten die in Betracht kommenden Mädchen jedoch keine Zeit gehabt, sich in ihrem Verhalten darauf einzustellen.
Der plötzliche und ausnahmslose Ausschluss der über 17-Jährigen von der Beihilfefähigkeit der gerade erst bekannt gewordenen Impfmethode für die Betroffenen stelle eine unzumutbare, mit der Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Belastung dar.
Weil keine Übergangsregelung getroffen worden sei, müssten im konkreten Fall die Aufwendungen in Höhe des beihilferechtlichen Bemessungssatzes übernommen werden, heißt es in der Begründung des Gerichts.
Weitere Informationen: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 3 K 1633/07