Baden-Württemberg

Nachtruhe gilt auch in Touristenstadt

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MANNHEIM. Nachtruhe ist Gesundheitsschutz. Darauf haben daher auch Anwohner in Touristenzentren einen Anspruch, urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim. Er kippte damit die Sperrzeitverordnung der Stadt Heidelberg.

Die Stadt hatte in ihrer Sperrzeitverordnung festgelegt, dass von Montag bis einschließlich Mittwoch die Sperrzeit um zwei Uhr nachts beginnt, am sogenannten "studentischen Donnerstag" sowie Freitag bis einschließlich Sonntag erst um vier Uhr.

Anwohner legten ein Lärmgutachten vor und zogen damit vor Gericht – mit Erfolg. Je später die Nacht fortgeschritten sei, desto schutzwürdiger sei das Bedürfnis der Anwohner nach Ruhe, betonte der VGH Mannheim.

Mit den späten Sperrzeiten in Heidelberg werde die Grenze überschritten, ab der Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten seien. (fl/mwo)

Az.: 6 S 1168/17

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