Honorarärzte arbeiten auf rechtlich schwankendem Boden

Rund 4000 Honorarärzte arbeiten in deutschen Kliniken. Die Rechtsgrundlagen sind unklar. Die Bundesärzte- kammer arbeitet an einem Positionspapier.

Von Eugenie Wulfert Veröffentlicht:

BERLIN. Immer öfter helfen Honorarärzte bei Personalengpässen in Kliniken und Praxen aus. Vor allem bei rechtlichen Fragen besteht dabei großer Klärungsbedarf.

Immer mehr Krankenhäuser haben Schwierigkeiten, lückenlose Dienstpläne zu gewährleisten. Vom beklagten Ärztemangel abgesehen, gibt es in Kliniken und Praxen immer wieder Personalengpässe, die wegen Krankheit, Urlaub oder Schwangerschaft entstehen.

Vorteile und rechtliche Unsicherheiten

Dann schlägt die Stunde der Honorarärzte. Für Ärzte wie auch Kliniken gibt es dabei Vorteile, allerdings ist die Honorararzttätigkeit auch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet.

Unter anderem deshalb hat die Bundesärztekammer im Sommer 2010 eine Vorstandsarbeitsgruppe zum Thema "Honorarärzte" eingerichtet, sagte der BÄK-Geschäftsführer, Professor Christoph Fuchs, auf dem Hauptstadtkongress in Berlin. Sie soll Chancen und Risiken der honorarärztlichen Tätigkeit analysieren.

Ende Mai will die Bundesärztekammer nun in einem Positionspapier die Analyse-Ergebnisse vorstellen. Allerdings sind Lösungen für die vielfältige Problematik offenbar nicht in Sicht.

Geschätzte 4000 Honorarärzte in Deutschland

Nach Schätzungen des Bundesverbandes der Honorarärzte (BV-H) sind in Deutschland zurzeit rund 4000 Ärztinnen und Ärzte hauptberuflich oder in Teilzeit als Honorarärzte tätig.

Peer Köpf von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geht davon aus, dass ihre Bedeutung vorerst sogar zunehmen wird.

Die ungeklärte rechtliche Lage verunsichert allerdings sowohl Ärzte als auch Kliniken. So ist beispielsweise die Frage, ob Honorarärzte selbständig oder nur scheinselbständig sind, nicht beantwortet. Deshalb scheuen viele Kliniken, Honorarärzte zu engagieren.

Im Fall der Scheinselbstständigkeit müssten sie Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen, und zwar nicht nur den Arbeitgeber- sondern auch den Arbeitnehmeranteil, erklärte Köpf.

Viele Unklarheiten

Unklarheiten herrschen sowohl für haftungsrechtliche Aspekte der honorarärztlichen Tätigkeit als auch hinsichtlich der Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk und in den Ärztekammern. Einheitliche Regelungen, ob man sich bei jeder Ärztekammer, in deren Einzugsgebiet man als Honorararzt tätig wird, gesondert anmelden muss, gibt es bisher nicht, räumte Fuchs ein.

Unklar ist bisher auch, wie die Qualität der medizinischen Versorgung durch Honorarärzte sichergestellt werden kann. Wie Weiter- und Fortbildungsbestimmungen für die Leihärzte aussehen müssten, werde in der Arbeitsgruppe der Bundesärztekammer ebenfalls diskutiert, sagte Fuchs in Berlin.

Alle Teilnehmer seien sich einig, dass der Facharztstandard keinesfalls unterschritten werden darf.

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