Private Mitversicherung

Ab der Volljährigkeit sind die Eltern raus

Werden Kinder volljährig, können die Eltern die Mitversicherung in der PKV kündigen. Sie müssen sich dann auch nicht um die Anschlussversicherung kümmern, hat der BGH entschieden.

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KARLSRUHE. Privat Krankenversicherte können die Mitversicherung ihres Kindes kündigen, wenn es volljährig wird. Den Nachweis einer Anschlussversicherung müssen die Eltern nicht führen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt entschieden hat. Um ihre Weiterversicherung müssen sich danach die nunmehr volljährigen Sprösslinge selbst kümmern.

Der Kläger hatte bei der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) einen privaten Krankenversicherungsvertrag gemeinsam für sich und seinen Sohn abgeschlossen.

Als der Sohn volljährig wurde, ließ die Krankenversicherung wissen, der Sprössling rücke nunmehr in den Erwachsenentarif auf. Der monatliche Beitrag für Vater und Sohn erhöhe sich dadurch von 181 auf 398 Euro.

Daraufhin kündigte der Vater die Mitversicherung des Sohnes. Den forderte er auf, sich um eine Folgeversicherung zu kümmern; die Kosten werde er übernehmen. Allerdings kümmerte sich der Sohn um nichts. Die DKV meinte daher, die Versicherung bei ihr laufe weiter, weil keine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen sei.

Die entsprechende Regelung soll verhindern, dass Menschen ganz ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Laut Gesetz müsse daher ein privater Krankenversicherer eine eigenständige Anschlussversicherung anbieten, wenn ein mitversichertes Kind volljährig wird, betonten die Karlsruher Richter.

Die Eltern als Versicherungsnehmer der früheren Mitversicherung seien dann aber gar nicht mehr in der Lage, ohne Vollmacht des nunmehr volljährigen Kindes eine Anschlussversicherung abzuschließen. Das Fehlen einer Anschlussversicherung könne die Kündigung hier des Vaters daher nicht infrage stellen, urteilte der BGH. (mwo)

Az.: IV ZR 140/13

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