Bundessozialgericht

Kassen dürfen Konterfei nicht ewig speichern

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KASSEL. Nach Herstellung einer Gesundheitskarte müssen die Krankenkassen das hierfür verwendete Foto wieder löschen. Die bislang übliche dauerhafte Speicherung verstößt jedenfalls ohne Zustimmung des Versicherten gegen Datenschutzrecht, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG).

Bislang speichern die Kassen das Foto der Versicherten routinemäßig bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses und verwenden es auch für spätere oder für Ersatzkarten. Ein Mitglied der Techniker Kasse (TK) sah sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Mit seiner Klage verlangte er die Löschung des Fotos nach Herstellung der Karte.

Die TK meinte, die Karten würden sicher gespeichert, und der Datenschutz sei gewährleistet. Durch eine Löschung würden unnötige Kosten entstehen. Schon jetzt würden jeden Tag etwa 10.000 Fotos an die Kasse geschickt. Darunter seien auch Ulkbilder, etwa mit Teddybär oder Pinguin. Die Fotos müssten daher überprüft und technisch neu verarbeitet werden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen wertete das BSG den Datenschutz aber höher.

Jedenfalls ohne Zustimmung des Versicherten erlaubten die Datenschutzregelungen eine Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten und damit auch des Fotos nur für den konkreten Zweck – hier die Herstellung der Gesundheitskarte. Danach müssten die Kassen das Foto löschen.

Dass die Versicherten den Kassen aber grundsätzlich ein Foto zur Verfügung stellen müssen, hatte das BSG bereits 2014 entschieden. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 31/17

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