Kommentar zu Medikationsfehlern

Meldung ist Pflicht!

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Möglicherweise ist es nicht allen Ärzten bewusst: Die Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen ist keine freiwillige Angelegenheit, die nach Belieben gehandhabt oder gar vernachlässigt werden kann.

Sie ist vielmehr eine berufsrechtliche Verpflichtung von Ärzten, die mit Arzneimitteln umgehen.

Aufgrund einer Erweiterung der EU-Pharmkovigilanz-Richtlinie im Jahr 2010 haben sich die Pflichten der Ärzte vergrößert: Es geht nun nicht mehr nur darum, solche Zwischenfälle zu melden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eingetreten sind, sondern auch Fehler, die beim Medikationsprozess aufgetreten sind.

Solche Fehler müssen nicht unbedingt beim Arzt liegen, sie können auch vom Patienten verursacht sein. Das ist durchaus relevant: Drei Prozent aller nichtelektiven Klinikaufnahmen gehen auf Arzneirisiken zurück, ein Fünftel davon auf Medikationsfehler.

Das Ziel ist nicht, Ärzte in Regress zu nehmen oder sie gar strafrechtlich zu verfolgen. Das erweiterte Pharmakovigilanzsystem zielt darauf ab, wie diese Fehler vermieden oder begrenzt werden können.

Das gelingt aber nur dann, wenn eine hinreichend große Zahl von Ärzten sich an der Spontanerfassung von Fehlern und unerwünschten Arzneimittelwirkungen beteiligt. (HL)

Lesen Sie dazu auch: Arzneikommission: Ärzte zur Fehlermeldung aufgefordert

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